Verwaltungsgerichtshof
12.05.1965
1457/64
Die Rechtskraftwirkung setzt voraus, daß Sachbegehren und Rechtsgrund eines geltend gemachten neuen Anspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des Anspruches über den bereits rechtskräftig entschieden ist. (Hinweis auf E vom 18.1.1959, Zl. 0236/49, VwSlg. 1879 A/1954)