Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.12.1964

Geschäftszahl

1398/64

Rechtssatz

Die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften darüber nicht besondere Bestimmungen enthalten, für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben.