Verwaltungsgerichtshof
29.12.1964
1398/64
Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör schließt nicht auch einen Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in sich und bleibt dennoch die Anordnung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt.