Verwaltungsgerichtshof
06.07.1965
1332/64
GRS wie 1048/55 E 22. Februar 1957 VwSlg 4287 A/1957 RS 2
Erfahrungsgemäß wird ein Kaffeehaus vielfach deshalb gern aufgesucht, um in einer behaglichen Atmosphäre ein auf längere Zeitdauer berechnetes, allenfalls mit verschiedenen Spielen verbundenes geselliges Zusammensein zu pflegen oder sich in einem sonstwie auf Entspannung gerichteten Sinn die Zeit zu vertreiben.