Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.1965

Geschäftszahl

1328/64

Rechtssatz

Die Übertragung der Durchführung des (Verwaltungs-) Strafverfahrens auf die sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, ist keine die Verjährungsfrist hemmende Verfolgungshandlung.