Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1965

Geschäftszahl

1305/64

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2716/53 E 2. Dezember 1955 RS 4

Stammrechtssatz

Der Wert eines Beweismittels der österreichischen Verfahrensgesetze richtet sich nicht nach verfahrensrechtlichen Rangstufen, sondern nach seinem inneren Wahrheitsgehalt, d. i. nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage und nach der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Angabe. (Hinweise auf E 24.2.1964, Zl. 0103/63 und vor allem E vom 16.2.1952, Zl. 0076/51, VwSlg. 2453 A/1951)