Verwaltungsgerichtshof
14.10.1964
1137/64
Die Aufzählung der Tatbestände im Paragraph 3, Absatz 2, leg cit kann in Verbindung mit dem vorausgehenden Paragraph 3, Absatz eins, nur dahingehend verstanden werden, daß das Vorliegen eines Falles, in dem der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet anderen öffentlichen Interessen zuwiderläuft, jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn einer der im Paragraph 3, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes angeführten Tatbestände gegeben ist. (Hinweis auf E vom 23.11.1960, Zl. 0829/59)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001137.X03