Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1965

Geschäftszahl

1100/64

Rechtssatz

Ist die Behörde erster Instanz in der Landesverwaltung tätig geworden, dann ist gem. Paragraph 51, Absatz eins, VStG mangels einer entgegengesetzten gesetzlichen Regelung zur Entscheidung über die Berufung nur die Landesregierung bzw. das in deren Namen zeichnungsbefugte Organ zuständig.