Verwaltungsgerichtshof
23.11.1965
1100/64
Der Mangel eines Hinweises, in welcher Vollziehung die Behörde erster Instanz tätig geworden ist (Landesverwaltung oder Bundesverwaltung) macht eine Verfügung oder einen Bescheid nicht rechtswidrig, weil eine Gesetzesvorschrift nicht besteht, wonach die Behörde erster Rechtsstufe verpflichtet wäre, sich ausdrücklich darüber zu erklären, in welcher verfassungsrechtlichen Stellung sie im Einzelfall entscheidet. *
E VS 23.11.1965, 1100/64 #1 VwSlg 6803 A/1965
y25428;
Andere Ansicht bzgl. Rauchentwiclung, E 17.6.1981, 3377/79