Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1966

Geschäftszahl

1080/64

Rechtssatz

Eine Abänderung rechtskräftiger Feststellungsbescheide, mit denen über einen Amtstitel und eine Leiterzulage gesprochen wurde, ist nicht nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes möglich, sondern auch bei geänderter Sach- oder Rechtslage.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1964001080.X03