Verwaltungsgerichtshof
26.01.1966
1080/64
Eine Abänderung rechtskräftiger Feststellungsbescheide, mit denen über einen Amtstitel und eine Leiterzulage gesprochen wurde, ist nicht nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes möglich, sondern auch bei geänderter Sach- oder Rechtslage.
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001080.X03