Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1966

Geschäftszahl

1080/64

Rechtssatz

Wenn auch gemäß Paragraph 58, AVG 1950 Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind, so kann doch der Willensäußerung einer Verwaltungsbehörde, die ihrem Inhalte nach einen Bescheid darstellt, der Bescheidcharakter nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Es kann daher auch eine in die Form einer Mitteilung oder Verständigung gekleidete Erledigung einen Bescheid darstellen. (Hinweis auf E VfGH vom 21. Juni 1949, Slg. 1787)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1964001080.X02