Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1965

Geschäftszahl

0983/64

Rechtssatz

Eine regennasse Fahrbahn ist ein Umstand, der geeignet ist, die Verkehrslage als besonders gefährlich zu würdigen. (Hinweis auf E vom 4.7.1963, Zl. 0843/62)