Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1965

Geschäftszahl

0983/64

Rechtssatz

Zu dem an sich strafbaren Verhalten des Täters müssen noch zusätzliche Sachverhaltselemente hinzukommen, wenn angenommen werden soll, daß die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde.