Verwaltungsgerichtshof
18.05.1965
0983/64
GRS wie 1752/62 E 4. Juli 1963 VwSlg 6067 A/1963 RS 2
Ungünstige Sichtverhältnisse oder eine nasse Fahrbahn können "besonders gefährliche Verhältnisse" darstellen, im konkreten Fall aber nur dann, wenn die Fahrzeuge eine nicht dieser Verkehrslage entsprechend geringe Geschwindigkeit aufweisen.