Verwaltungsgerichtshof
30.10.1964
0978/64
Wenn auch in einem Verschlimmerungsantrag nicht ausdrücklich die Anerkennung eines Leidens als mittelbare Dienstbeschädigung beantragt wird, ein solches sich jedoch aus der behaupteten Verschlimmerung ergibt und im erstinstanzlichen Bescheid nicht behandelt wurde, so ist die Berufungsbehörde dennoch verpflichtet, darüber spruchgemäß zu entscheiden. (Hier: Erblindung rechts u. Minderung der Sehschärfe links)