Verwaltungsgerichtshof
28.06.1965
0836/64
Ist an eine Person ein Beschuldigtenladungsbescheid in einer Baustrafsache zugestellt worden und erscheint daraufhin ein Angehöriger mit einer Vollmacht, die ihn zum "Einschreiten" in einer Bausache ermächtigt, so ist die Behörde berechtigt, auch eine Bevollmächtigung in der Baustrafsache anzunehmen und die Zustellung des Straferkenntnisses an den Bevollmächtigten vorzunehmen.