Verwaltungsgerichtshof
15.06.1964
0716/64
GRS wie 1325/62 E 15. Oktober 1963 RS 6
Begründungsmängel stellen eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Verfahrensmängel gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins bis Ziffer 3, VwGG 1952 können nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist (Hinweis E 9.1.1963, 1067/61, und E 25.2.1963, 1336/61). Tut die Beschwerde die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar und kann auch der VwGH nicht finden, daß dem von der Beschwerde behaupteten Begründungsmangel Wesentlichkeit in dem Sinn zukommt, daß er den Bfr an einer zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte vor dem VwGH hindert, so ist die Verfahrensrüge unberechtigt.