Verwaltungsgerichtshof
08.09.1964
0581/64
GRS wie 2507/52 E 30. März 1953 VwSlg 2919 A/1953 RS 4
Das Vorhandensein von Verkehrsmitteln ist bei Beurteilung des Bedürfnisses nach einer Abgabestelle von Heilmitteln nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Verkehrsmittel eine hinreichende Verkehrsdichte aufweisen.