Verwaltungsgerichtshof
08.09.1964
0581/64
GRS wie 2507/52 E 30. März 1953 VwSlg 2919 A/1953 RS 3
Für die Entfernung zur nächsten öffentlichen Apotheke ist zunächst die Länge des Weges (also nicht etwa die Länge der Luftlinie) in Betracht zu ziehen, jedoch auch zu berücksichtigen, ob zur Bewältigung dieser Wege, insbesondere in der Jahreszeit, in der die meisten Krankheitsfälle auftreten, für den Durchschnittsbewohner ein besonderer Zeit- und Müheaufwand erforderlich ist, der die zeitgerechte Besorgung der Medikamente in dringenden Fällen erschwert.