Verwaltungsgerichtshof
09.04.1965
0536/64
GRS wie 1978/58 E 28. Jänner 1959 VwSlg 4857 A/1959 RS 5
Bei der Feststellung, daß eine geheilte Tuberkulose vorliegt, handelt es sich um eine Änderung der Beurteilung, womit aber nicht ein früherer Irrtum korrigiert, sondern lediglich darauf Bedacht genommen wurde, daß infolge Zeitablaufes - wenn auch nicht röntgenologisch, so doch klinisch - ein anderes Zustandsbild entstanden ist, aus dem sich - mit Wirkung für die Zukunft - auch eine andere Diagnose ergeben hat.