Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1964

Geschäftszahl

0473/64

Rechtssatz

Die Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinne dieser Gesetzesstelle (Litera b,) muß vom Antragsteller beabsichtigt, also Gegenstand seines Projektes sein.