Die Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinne dieser Gesetzesstelle (lit b) muß vom Antragsteller beabsichtigt, also Gegenstand seines Projektes sein.Die Leistung, Duldung oder Unterlassung im Sinne dieser Gesetzesstelle (Litera b,) muß vom Antragsteller beabsichtigt, also Gegenstand seines Projektes sein.