Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1964

Geschäftszahl

0473/64

Rechtssatz

Es bildet keine taugliche Einwendung gegen eine Wasserversorgungsanlage, wenn der Grundnachbar vorbringt, er könnte künftighin Schutzmaßnahmen nach Paragraph 34, WRG 1959 ausgesetzt sein.