Es bildet keine taugliche Einwendung gegen eine Wasserversorgungsanlage, wenn der Grundnachbar vorbringt, er könnte künftighin Schutzmaßnahmen nach § 34 WRG 1959 ausgesetzt sein.Es bildet keine taugliche Einwendung gegen eine Wasserversorgungsanlage, wenn der Grundnachbar vorbringt, er könnte künftighin Schutzmaßnahmen nach Paragraph 34, WRG 1959 ausgesetzt sein.