Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1965

Geschäftszahl

0093/64

Rechtssatz

Ausführungen, wenn ein Sachverständiger bei Einreihung und Einschätzung einer Osteomyelitis den Ablauf der Schübe berücksichtigen will, kann ein nach der Begutachtung vorgelegter Krankenstandsbericht, aus dem der "Rhytmus der Rezidiven" abgelesen werden könnte, von der Behörde nicht als bedeutungslos übergangen werden.