Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1965

Geschäftszahl

0093/64

Rechtssatz

Ausführungen, es könnte eine andere Beurteilung hinsichtlich der Kompentenz der Berufungsbehörde Platz greifen, wenn es sich nur um eine Aufgliederung in der Bezeichnung der durch die Anerkennung bereits erfaßten Zustände handelt.