Verwaltungsgerichtshof
02.06.1964
2384/63
GRS wie 2531/51 E 22. April 1952 RS 3
Das Ausmaß der Berücksichtigung der Erwerbs- Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung der Strafe ist ebenso wie die Würdigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe dem Ermessen der Behörde überlassen (Hinweis auf BGH 22.10.1936, 1273/36).