Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1964

Geschäftszahl

2384/63

Rechtssatz

Als mildernde und erschwerende Umstände kommen im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß die im gerichtlichen Strafrecht (Paragraphen 263 und 264 StG) maßgebenden Umstände in Betracht.

Beachte

y29242;