Als mildernde und erschwerende Umstände kommen im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß die im gerichtlichen Strafrecht (§§ 263 und 264 StG) maßgebenden Umstände in Betracht.Als mildernde und erschwerende Umstände kommen im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß die im gerichtlichen Strafrecht (Paragraphen 263 und 264 StG) maßgebenden Umstände in Betracht.