Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1964

Geschäftszahl

2376/63

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass das Nebeneinanderfahren enggeschlossener Fahrzeugreihen auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung nicht als Überholen gilt, daher in einer solchen Verkehrssituation nicht die Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, leg cit, wonach beim Überholt werden ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren ist, angewendet werden kann.