Verwaltungsgerichtshof
15.10.1964
2376/63
Ausführungen dahingehend, dass das Nebeneinanderfahren enggeschlossener Fahrzeugreihen auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung nicht als Überholen gilt, daher in einer solchen Verkehrssituation nicht die Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, leg cit, wonach beim Überholt werden ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren ist, angewendet werden kann.