Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1964

Geschäftszahl

2376/63

Rechtssatz

Voraussetzung für die Verpflichtung zur Meldung nach Paragraph 4, Absatz 5, leg cit ist nicht das Verschulden an dem Verkehrsunfall oder das Bewusstwein, einen solchen verursacht zu haben.