Voraussetzung für die Verpflichtung zur Meldung nach § 4 Abs 5 leg cit ist nicht das Verschulden an dem Verkehrsunfall oder das Bewusstwein, einen solchen verursacht zu haben.Voraussetzung für die Verpflichtung zur Meldung nach Paragraph 4, Absatz 5, leg cit ist nicht das Verschulden an dem Verkehrsunfall oder das Bewusstwein, einen solchen verursacht zu haben.