Verwaltungsgerichtshof
22.05.1964
2182/63
GRS wie 0446/54 E 17. Februar 1956 RS 2
Ein körperliches Gebrechen kann nur dann als WESENTLICHE Ursache einer weiteren Gesundheitsschädigung angesehen werden, wenn der Betroffene diese Schädigung trotz der gebotenen Rücksichtnahme auf die aus den ersten Gebrechen entstandenen Hemmungen nicht vermeiden konnte.