Verwaltungsgerichtshof
20.03.1964
2174/63
GRS wie 0358/53 E 9. September 1955 VwSlg 3813 A/1955 RS 2
Begibt sich ein Anspruchsberechtigter ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen, so geht er seines Anspruches verlustig.