Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1964

Geschäftszahl

2008/63

Rechtssatz

Ausführungen in Widerlegung der Beschwerdebehauptung, im gegebenen Falle sei ein Notstand (Paragraph 6, VStG) gegeben gewesen (hier:

Beschmutzung der Unterwäsche und Sich entziehen deswegen von der Alkoholtestprobe).