Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1964

Geschäftszahl

2008/63

Rechtssatz

Ausführungen in Erwiderung des Beschwerdeeinwandes, der einschreitende Wachebeamte sei kein besonders qualifiziertes Organ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 gewesen.