Ausführungen in Erwiderung des Beschwerdeeinwandes, der einschreitende Wachebeamte sei kein besonders qualifiziertes Organ im Sinne des § 5 Abs 2 StVO 1960 gewesen.Ausführungen in Erwiderung des Beschwerdeeinwandes, der einschreitende Wachebeamte sei kein besonders qualifiziertes Organ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 gewesen.