Verwaltungsgerichtshof
24.03.1964
1779/63
GRS wie 2663/53 E 13. September 1954 VwSlg 3482 A/1954 RS 3
Ein Bedarf nach einer ärztlichen Hausapotheke ist nur dann zu bejahen, wenn die Entfernung zur nächsten öffentlichen Apotheke eine Verabreichungsstelle von Heilmitteln am Ort der Praxis erforderlich erscheinen läßt. Ein allgemeines Bedürfnis zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke muß Verneint werden, wenn die Verkehrslage zur Errichtung der öffentlichen Apotheke günstig ist.