Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1964

Geschäftszahl

1767/63

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG umfaßt nicht die Befugnis, die Erwerbung von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit zu dem Zweck als wirksam anzuerkennen, einem Versicherten die Berechtigung zu verschaffen, das Recht auf Weiterversicherung im Grunde des Paragraph 17, Absatz 5, ASVG jederzeit geltend zu machen.