Verwaltungsgerichtshof
30.06.1964
1453/63
Auf die Möglichkeit der Erzielung eines Einkommens bzw auf die Erzielung eines höheren Einkommens, die für den Fall des Unterbleibens der schädigenden Maßnahme bestanden hätte, ist nicht Bedacht zu nehmen (Hinweis E 18.3.1954, 182/54).