Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1964

Geschäftszahl

1453/63

Rechtssatz

Auf die Möglichkeit der Erzielung eines Einkommens bzw auf die Erzielung eines höheren Einkommens, die für den Fall des Unterbleibens der schädigenden Maßnahme bestanden hätte, ist nicht Bedacht zu nehmen (Hinweis E 18.3.1954, 182/54).