Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1965

Geschäftszahl

1425/63

Rechtssatz

Die Erhöhung von Wassergebühren schlechthin berührt nicht das öffentliche Interesse, wenn nur die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen in Frage steht. Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus im Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren, denn die Einrichtung einer Feststellungsklage iSd Paragraph 228, ZPO ist fremd.