Verwaltungsgerichtshof
17.09.1965
1425/63
Der Begriff "öffentliches Interesse" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dem Inhalt zu geben der Auslegung obliegt, die aber nicht dazu führen kann, daß unter diesen Begriff auch der Schutz der Einzelinteressen zu subsumieren wäre. Denn das öffentliche Interesse umfaßt nur den Schutz der Allgemeinheit bzw das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit (Hinweis E 17.12.1957, 4501 A/1957 und E 8.11.1954, VwSlg 3555 A/1957).
y26379;