Verwaltungsgerichtshof
26.06.1964
1379/63
§ 51 AVG ist ungeachtet des § 94 Abs 1 KOVG 1957 auch im Verfahren vor der Schiedskommission anwendbar.Paragraph 51, AVG ist ungeachtet des Paragraph 94, Absatz eins, KOVG 1957 auch im Verfahren vor der Schiedskommission anwendbar.