Verwaltungsgerichtshof
27.02.1964
1326/63
Ist ein Wasserverband nicht handlungsfähig, weil Satzungen in einer dem nunmehr geltenden Wasserrechtsgesetz entsprechenden Form nicht vorhanden sind, dann ist es gem Paragraph 141, Absatz eins und 2 Sache der Wasserrechtsbehörde, die notwendigen Satzungsänderungen von Amts wegen vorzunehmen.