Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1964

Geschäftszahl

1326/63

Rechtssatz

Ist ein Wasserverband nicht handlungsfähig, weil Satzungen in einer dem nunmehr geltenden Wasserrechtsgesetz entsprechenden Form nicht vorhanden sind, dann ist es gem Paragraph 141, Absatz eins und 2 Sache der Wasserrechtsbehörde, die notwendigen Satzungsänderungen von Amts wegen vorzunehmen.