Verwaltungsgerichtshof
27.02.1964
1326/63
Die Bestellung eines Sachwalters für einen Wasserverband kann nur dazu dienen, der Untätigkeit des Vorstandes in der Führung der Verbandsgeschäfte zu begegnen. Darüber, wer dem Wasserverband angehört und welche Verpflichtungen sich aus einer solchen Zugehörigkeit ergeben, wird damit nicht mitentschieden.