Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1964

Geschäftszahl

1326/63

Rechtssatz

Die Bestellung eines Sachwalters für einen Wasserverband kann nur dazu dienen, der Untätigkeit des Vorstandes in der Führung der Verbandsgeschäfte zu begegnen. Darüber, wer dem Wasserverband angehört und welche Verpflichtungen sich aus einer solchen Zugehörigkeit ergeben, wird damit nicht mitentschieden.