Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1964

Geschäftszahl

1322/63

Rechtssatz

Der Benützer eines angeblich durch Ersitzung öffentlich gewordenen Weges macht mit dem Vorbringen, sich durch eine den Weg benützende Betriebsanlage in seiner Sicherheit bedroht zu fühlen, KEIN subjektiv-öffentliches Recht geltend.