Verwaltungsgerichtshof
20.10.1964
1322/63
Der Benützer eines angeblich durch Ersitzung öffentlich gewordenen Weges macht mit dem Vorbringen, sich durch eine den Weg benützende Betriebsanlage in seiner Sicherheit bedroht zu fühlen, KEIN subjektiv-öffentliches Recht geltend.