Die Bewilligung des Viehverkehrsfonds nach § 35 Abs 3 MOG, ist eine unter § 52 Abs 4 ZollG 1955 fallende Bewilligung.Die Bewilligung des Viehverkehrsfonds nach Paragraph 35, Absatz 3, MOG, ist eine unter Paragraph 52, Absatz 4, ZollG 1955 fallende Bewilligung.