Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1964

Geschäftszahl

1060/63

Rechtssatz

Voraussetzung für die Auferlegung des Kostenersatzes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 9, StVO ist die Durchführung einer Untersuchung. Verweigert jemand das Aufblasen des Ballons, dann hat keine Untersuchung stattgefunden.

Beachte

Siehe:

2799/78 E VS 15. Jänner 1980 VwSlg 10009 A/1980 RS 1