Verwaltungsgerichtshof
30.10.1964
1060/63
Voraussetzung für die Auferlegung des Kostenersatzes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 9, StVO ist die Durchführung einer Untersuchung. Verweigert jemand das Aufblasen des Ballons, dann hat keine Untersuchung stattgefunden.
Siehe:
2799/78 E VS 15. Jänner 1980 VwSlg 10009 A/1980 RS 1