Verwaltungsgerichtshof
11.03.1964
1024/63
Einem Bescheid haftet ein wesentlicher Begründungsmangel an, wenn die dem Bescheid beigegebene Begründung die Partei an der zweckmässigen Verfolgung ihrer Rechte vor dem VwGH und diesen an der Überprüfung der von der Partei bestrittenen inhaltlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hindert.