Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1964

Geschäftszahl

1024/63

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Vorschreibung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen für öffentliche Berufsschulen darf nur auf der Grundlage des TATSÄCHLICH vom Land als gesetzlichem Schulerhalter getragen und daher ziffernmäßig festzustellenden Bau- und Einrichtungsaufwandes erfolgen.