Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1963

Geschäftszahl

0894/63

Rechtssatz

Wenn die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen festgestellt wurde, bedarf es in der Regel keiner weiteren Überprüfung der Geschwindigkeit.