Verwaltungsgerichtshof
11.10.1963
0879/63
Lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat, so vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht verletzt wurde. In einem solchen Fall liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel (Begründungsmangel) vor.