Verwaltungsgerichtshof
24.03.1965
0848/63
Auch bei positivem Ergebnis der Alcotestprobe und amtsärztlichem Gutachten, wonach der Untersuchte deutlich in einem Maß alkoholisiert sei, daß er zur Führung eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet erscheine, kann eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO angesichts der der Behörde obliegenden Beweislast nur als erwiesen angenommen werden, wenn der Amtsarzt die Alkoholisierungssymptome als die Abnahme eines Blutalkoholwertes von mindestens 0,8 %0 rechtfertigend bezeichnet.
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
2041/71 E VS 10. Oktober 1973 VwSlg 8477 A/1973; RS 3; (RIS: abwh)