Verwaltungsgerichtshof
24.03.1965
0848/63
Wenn die Berufungsbehörde im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzende Ermittlungen durchführt, muß sie der Partei vor Erlassung des Berufungsbescheides Gelegenheit zu einer weiteren Äusserung geben (StVO).