Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1965

Geschäftszahl

0848/63

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzende Ermittlungen durchführt, muß sie der Partei vor Erlassung des Berufungsbescheides Gelegenheit zu einer weiteren Äusserung geben (StVO).