Verwaltungsgerichtshof
02.07.1964
0766/63
Das Fahren mit einem KFZ im alkoholbeeinträchtigten Zustand kann wegen Notstand nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn es sich um die Entbringung aus einem unmittelbaren Gefahrenbereich mit Hilfe des KFZ handelt und diese Tätigkeit sofort nach Wegfall der Zwangslage beendet wird (Hier: Rauferei mit Drohungen, Heimfahrt sodann mit Roller im alkoholbeeinträchtigten Zustand).